Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

APO GeoInfoTech

§ 7 Errichtung, Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/7#abs-1 (1) Für die Abnahme der Prüfungen wird bei jeder Bezirksregierung ein Prüfungsausschuss gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/7#abs-2 (2) Zuständig ist der Prüfungsausschuss der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Für Prüfungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker, Fachrichtung Bergvermessung, ist landesweit der Prüfungsausschuss bei der Bezirksregierung Arnsberg zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/7#abs-3 (3) Zur Gewährleistung gleicher Prüfungsanforderungen in den Prüfungsausschüssen wird im Geschäftsbereich des für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministeriums ein Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben errichtet.

§ 6 § 8